Bundesweit staatl. anerkannt
Waffensachkundelehrgänge nach § 7 WaffG
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Weitere Lehrgangsangebote
Prüfungsfragen Waffensachkunde
Lehrgangsangebote

Unsere Angebote
1. Waffensachkunde – Unterricht

2. Waffengesetz – Unterweisung

3. Waffensachkundelehrgang mit Prüfung nach § 7 WaffG
für Wach - und Sicherheitsdienste, Personenschutz, Berufswaffenträger, Waffenschein, Sportschütze, Waffensammler, Wildgehegebesitzer, Signalwaffen, Deutsche mit ausländischen Jagdschein, Erlangung einer Schießerlaubnis, usw. 

3a. Auffrischungslehrgang - Waffensachkunde -

4. Schießausbildung für Lang – und Kurzwaffen

5. Schießtraining unter Anleitung des Lehrgangsleiters

6. Schießtraining ohne Anleitung  - Anmietung der Schießstände -

7. Unterweisung für Schießstandaufsichtspersonal

8. Leihwaffen zum Schießen auf unseren Schießständen unter
   Aufsicht unseres Schießausbilders

9. Unterweisung im Umgang mit Waffen – und Munition

10. Schießstandaufsicht / Schießleiterlehrgang

11. Jagd - und Naturschule für die jagdliche Aus ,- Fort - und Weiterbildung

12. Jagdaufseherlehrgang

13. Richtiges Zerwirken von Schalenwild in der Wildkammer

14. Fleischhygieneschulung für Jäger und Wildgehegebesitzer

15. Fangjagdlehrgang für Privatpersonen und Jäger
      zum Fangen von Raubwild

16. Nachschulung für Jagdscheinanwärter - alle Prüfungsfächer 
      inkl. Schießtraining mit Lang - und Kurzwaffen im 
      einzelunterricht oder Gruppen

17. Fangschußseminar für Jäger oder die es werden wollen

18. Nachhilfe zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung oder zur Nachschulung für Prüfungswiederholer

19. Anschußseminar  

Dieses Angebot wurde für Unternehmen und Einzelpersonen zusammengestellt. Waffensachkundelehrgänge nach § 7 WaffG finden an mehreren festen Terminen im Jahr statt oder können ab 5 verbindlich angemeldete Lehrgangsteilnehmer zu jeder Zeit gebucht werden.

Für das regelmäßige Übungsschießen kann eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen werden, welches die Gesamtkosten Ihres Unternehmens mindert und dem Gesetzgeber als Nachweis vorgelegt werden kann, dass den Unfallverhütungsvorschriften § 18  (BGV C7) „Ausrüstung mit Schusswaffen" ordnungsgemäß nachgekommen werden kann.

 

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